Rechtsprechung
   BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,5735
BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72 (https://dejure.org/1973,5735)
BSG, Entscheidung vom 27.09.1973 - 7 RAr 19/72 (https://dejure.org/1973,5735)
BSG, Entscheidung vom 27. September 1973 - 7 RAr 19/72 (https://dejure.org/1973,5735)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,5735) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestandteil des Kohleanpassungsgesetzes - Recht - Richtlinien des Wirtschaftsministers - Härterichtlinien - Rechtsnorm - Gesetzesändernde Verwaltungsvorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 36, 175
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 49/69

    Zur Rechtsnatur von Nr. 10 der Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im

    Auszug aus BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72
    Da die Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Gewährung eines Abfindungsgeldes in besonderen Härtefällen an bestimmte Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaues im Ruhrrevier vom 09.04.1969 (Härterichtlinien) weder Auftragsbestandteil eines Gesetzes noch einer ordnungsgemäß erlassenen und verkündeten Rechtsverordnung sind, nehmen sie auch nicht kraft Verweisung an der Normqualität des KohleanpG oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung teil (vergleiche BSG 17.03.1972 7 RAr 49/69 = BSGE 34, 115).

    Da die Härte-RL weder Auftragsbestandteil eines Gesetzes (vgl. BSG 29, 41) noch einer ordnungsgemäß erlassenen und verkündeten Rechtsverordnung (vgl. BSG 34, 115) sind, nehmen sie auch nicht kraft Verweisung an der Normqualität eines solchen Gesetzes, insbesondere des KohleanpG oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung teil (vgl. hierzu insbesondere BSG 34, 115, 117).

    Ob die als gesetzesergänzende Verwaltungsvorschriften zu qualifizierenden Härte-RL - schon im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - mit einem Teil der neueren Rechtslehre (vgl. Ossenbühl aaO S. 502ff., 510; Hans Klein, Festgabe für Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag, S. 163ff., 175ff) über den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. März 1972 - 7 RAr 49/69 - (BSG 34, 115) angegebenen Rahmen hinaus in ihrer Wirkung wie Rechtsnormen zu behandeln sind, (vgl. auch BVerfGE 8, 155, 168) deren Anwendung die Gerichte unbeschränkt nachprüfen können, oder ob das Verwaltungshandeln im Rahmen der Härte-RL nur am Gebot der Gleichbehandlung aller Bürger und gleicher Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen ist, kann dahinstehen.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72
    Zwar ist der Bundeshaushaltsplan ein Bestandteil des ihn feststellenden Haushaltsgesetzes und damit Gesetz im formellen Sinne (BVerfGE 20, 56, 92); jedoch kann eine mit der eigentlichen Funktion des Haushalts-Gesamtplanes und seiner Einzelpläne in keinem Zusammenhang stehende Aussage nicht als förmliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG angesehen werden.

    Das jeweilige Bundeshaushaltsgesetz stellt nämlich nicht nur die im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel fest, sondern bewilligt sie auch und enthält somit eine Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die im Haushaltsplan festgestellten Zwecke zu verwenden (BVerfGE 20, 56, 90; BVerwG 6, 282, 287; 18, 352, 353; 20, 101, 102; DVBl 1963, 859).

  • BVerwG, 21.03.1958 - VII C 6.57
    Auszug aus BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72
    Das jeweilige Bundeshaushaltsgesetz stellt nämlich nicht nur die im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel fest, sondern bewilligt sie auch und enthält somit eine Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die im Haushaltsplan festgestellten Zwecke zu verwenden (BVerfGE 20, 56, 90; BVerwG 6, 282, 287; 18, 352, 353; 20, 101, 102; DVBl 1963, 859).

    Eine gesetzliche Regelung ist nur bei Auferlegung von Belastungen für den einzelnen notwendig; für die Gewährung von Vergünstigungen durch die Verwaltung besteht der Gesetzesvorbehalt indessen nur dann, wenn die Zuwendungen in untrennbarer Wechselwirkung mit der Auferlegung von Belastungen stehen (BVerwG 6, 282, 287; 20, 101, 102; ferner Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, S. 208ff, mit weiteren zahlreichen Nachweisen).

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Auszug aus BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72
    Ob die als gesetzesergänzende Verwaltungsvorschriften zu qualifizierenden Härte-RL - schon im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - mit einem Teil der neueren Rechtslehre (vgl. Ossenbühl aaO S. 502ff., 510; Hans Klein, Festgabe für Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag, S. 163ff., 175ff) über den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. März 1972 - 7 RAr 49/69 - (BSG 34, 115) angegebenen Rahmen hinaus in ihrer Wirkung wie Rechtsnormen zu behandeln sind, (vgl. auch BVerfGE 8, 155, 168) deren Anwendung die Gerichte unbeschränkt nachprüfen können, oder ob das Verwaltungshandeln im Rahmen der Härte-RL nur am Gebot der Gleichbehandlung aller Bürger und gleicher Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen ist, kann dahinstehen.
  • BSG, 20.03.1959 - 3 RK 13/55

    Übernahme der Krankenhauspflegekosten bei privaten Sportunfällen;

    Auszug aus BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72
    Bei derartigen Leistungen sind die Gerichte grundsätzlich nicht befugt, selbst die Leistung zuzuerkennen, es sei denn, daß die Ablehnung der Leistung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt einen Ermessensmißbrauch der Verwaltungsbehörde darstellen würde (vgl. BSG 9, 232ff.).
  • BVerwG, 19.06.1963 - V C 176.62

    Voraussetzungen der Durchsetzbarkeit der Gebührenforderungen von Architekten

    Auszug aus BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72
    Das jeweilige Bundeshaushaltsgesetz stellt nämlich nicht nur die im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel fest, sondern bewilligt sie auch und enthält somit eine Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die im Haushaltsplan festgestellten Zwecke zu verwenden (BVerfGE 20, 56, 90; BVerwG 6, 282, 287; 18, 352, 353; 20, 101, 102; DVBl 1963, 859).
  • BSG, 26.11.1968 - 9 RV 262/66

    Die BVGVwV § 30 Nr 4 vom 1965-01-23 idF des 2. NOG-KOV mit ihren zum Teil

    Auszug aus BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72
    Da die Härte-RL weder Auftragsbestandteil eines Gesetzes (vgl. BSG 29, 41) noch einer ordnungsgemäß erlassenen und verkündeten Rechtsverordnung (vgl. BSG 34, 115) sind, nehmen sie auch nicht kraft Verweisung an der Normqualität eines solchen Gesetzes, insbesondere des KohleanpG oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung teil (vgl. hierzu insbesondere BSG 34, 115, 117).
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 28/93

    Unternehmensstillegung - Lohnbeihilfe - Beantragung

    Mit Inkrafttreten des SGB I zum 1. Januar 1976 ist die ältere Rechtsprechung, die den Vorbehalt des Gesetzes bei "reiner" Leistungsgewährung für entbehrlich ansah (vgl zB BSGE 36, 175, 177), gegenstandslos geworden.

    Sie wären nur über den Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung zu beachten, sofern sie - wie hier - iVm einem Haushaltsgesetz eine Leistungserbringung ermöglichen (vgl dazu BVerwGE 58, 45, 51; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NJW 1988, 2907; siehe auch BSGE 36, 175, 177).

  • BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 105/81

    Zur Rückforderung von Mobilitätshilfen aus Mitteln des Bundeshaushaltes

    Schon bisher hat der Senat für die Vergabe von Haushaltsmitteln des Bundes durch die Beklagte nach Maßgabe von Richtlinien eines Bundesministers die etatmäßige Bereitstellung der erforderlichen Mittel als ausreichende verfassungsrechtliche Legitimation angesehen, weil das jeweilige Haushaltsgesetz eine Ermächtigung an die Regierung enthalte, die zur Verfügung gestellten Mittel für die genannten Zwecke zu verwenden; eine weitere gesetzliche Regelung sei für die Gewährung von Vergünstigungen durch die Verwaltung nicht erforderlich (BSGE 36, 175, 177; 48, 120, 123, = SozR 4100 § 152 Nr. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht